Ein Praxisstempel ist für eine Praxis kein Muss. In der Regel reicht auf den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung ein Stempeleindruck aus. Ein herkömmlicher Vertragsarztstempel wird also gemäß den Vorgaben des Bundesmantelvertrages nicht zwingend vorgeschrieben. Trotzdem wird ein derartiger Stempel noch häufig verwendet.
Was gehört auf einen Vertragsärztlichen Stempel?
Auf dem Praxisstempel müssen der vollständige Name des Vertragsartzes bzw. der persönlich ermächtigte Arzt, der Name der Einrichtung bzw. des Krankenhauses und der vollständige Name des Partners der Berufsgenossenschaft. Bei einem medizinischen Versorgungszentrum muss nur der ärztliche Leiter mit dem vollständigen Namen und dem Zusatz der ärztlichen Leitung mit vollständigem Namen vermerkt sein. Auf dem Stempel muss außerdem die Art der Berufsausübungsgemeinschaft, die Berufsausübungsgemeinschaften mit dem Zusatz überörtlich (bei unterschiedlichen Standorten der Vertragsärzte) vorhanden sein. Zusätzlich gehört die Praxisanschrift und die neunstellige Praxis-Betriebsstättennummer auf den Stempel.
Eine einheitliche Angabe auf Verordnungen
Auf dem Stempel können bei Bedarf zusätzliche Angaben angebracht werden, wenn es der Platz und das Berufsrecht erlaubt. Wenn es um Verordnungen geht, dann sind nur noch folgende Daten auf dem Vordruck vorgeschrieben: vollständiger Name und Bezeichnung des Arztes, die Anschrift der Praxis inklusive der Telefonnummer des Arztes. Diese Angaben stehen meistens bereits auf dem Stempelaufdruck. Wenn nicht, dann können sie in lesbarer Form auf einem weiteren Leerstempel hinzugefügt werden.